Statuten
Rechtliche Grundlagen
ZGB; Art. 60 – 79
Das schweizerische Recht (ZGB Art. 60-79) räumt Vereinen grosse Freiheiten dazu ein, wie sie sich organisieren und was sie in den Statuten regeln wollen.
Grundsätzlich gilt: Steht im Gesetz „von Gesetzes wegen“, kann davon nicht abgewichen werden.
Statuten bilden die Grundordnung des Vereins. Damit ein Verein rechtsgültig ist, muss er schriftlich verfasste Statuten vorweisen können. Sie sind, neben den gesetzlichen Vorgaben des ZGB, das eigene Gesetz, an das sich die Mitglieder und der Vorstand zu halten haben.
Grundsätzlich gelten für alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten. Will ein Verein davon abweichen, muss dies in den Statuten geregelt werden.
„Schlanke“ Statuten sind nicht unbedingt die besten, weil sie im Zweifels- oder Streitfall nicht genügend Auskunft geben.
Jeder Verein braucht die Statuten, die ihm am besten dienen und die zu ihm passen. Es gibt darum nicht „die“ Musterstatuten, die für alle passen.
Statuten Neufassung
Diese vorliegenden neuen Statuten: CATERING VEREIN Angeli delle Feste / Fest Angels Team, FAT
ersetzen diejenigen der ersten Statuten-Fassung für den Verein Angeli delle Feste / Fest Angels vom 07. April 2014 ausnahmslos, inklusive gleichzeitiger Namens-Ergänzung.
Offizielle Vereinseintragung
Mit dem Schreiben der Stadtkanzlei Schlieren vom 14. Mai 2014 wird bestätigt, dass der Verein Angeli delle Feste / Fest Angels ordnungsgemäss bei der Stadt Schlieren angemeldet und somit zu den offiziellen Vereinen der Stadt Schlieren gehört. Die Anmeldung in Schlieren bleibt bestehen und ist vom Vorstand durch einen weiteren Eintrag am neuen Vereinssitz in 8103 Unterengstringen, im Sinne von ZGB Art. 60 ff, ergänzt worden.
Inkrafttreten, Version, Verfassende Person
- Inkrafttreten: Die vorliegenden Statuten gelten mit Mehrheits-Beschluss der Vereinsversammlung vom Juni 2019 in 8103 Unterengstringen in Kraft gesetzt.
- Statuten Version: 0, unterzeichnet.
- Verfassende Person: Werner Speck, im FAT-Vorstand.
Vereins Statuten
1. Name und Sitz
ZGB; Art. 60
Unter dem Namen CATERING VEREIN Fest Angels Team; oder in Kurzform FAT besteht hiermit ein Verein mit Sitz in 8103 Unterengstringen, im Sinne von ZGB Art. 60 ff.
Als Verein Angeli delle Feste / Fest Angels ist er seit 2014 offiziell bei der Stadt Schlieren eingetragen und anerkannt.
Kontaktperson: Luciano Pellegrino, St. Niklausstrasse 27, 8103 Unterengstringen.
Der Vereinsname seit 2004 Angeli delle Feste / Fest Angels und neu seit Januar 2019
CATERING VEREIN Fest Angels Team, FAT sind beides geistiges Eigentum des Urhebers und Verein-Gründers, Luciano Pellegrino, vorgängig als Kontaktperson aufgelistet.
Der heutige, offizielle Sitz des Vereins ist gleich lautend wie die Kontaktperson:
Luciano Pellegrino, St. Niklausstrasse 27, 8103 Unterengstringen.
2. Ziel und Zweck
ZGB; Art. 60
2.1. Grundsätzlicher Zweck vom Verein
ZGB; Art. 60
Der Verein bezweckt grundsätzlich die Ausübung von gemeinsamem Grillieren, Kochen, Entwickeln von neuen Rezepten, die Pflege der Geselligkeit, gemeinsame Unternehmungen und Reisen. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
2.2. Hauptsächliches Ziel vom Verein
ZGB; Art. 60
Das Catering wird vom Verein, als Folge der in Kursen erlernten und perfektionierten Grill- und Koch- Fähigkeiten, auch an Dritte angeboten. Die resultierenden Einnahmen werden zur Finanzierung der Catering-Infrastruktur (Lager), -Amortisation, Mobiliar-Neuanschaffungen,
-Unterhalt, der Fahrhabe, der Versicherungsprämien, Konzessionen und Zertifikaten, Teil- und Vollfinanzierung der geselligen Vereins-Anlässe und Vereins-Reisetätigkeiten genutzt.
Zudem werden nach personeller Möglichkeit und, sofern Unkosten deckend, auch von FAT ausgewählte Benefits-Veranstaltungen unterstützt.
Alle Organe sind für die Vereinsangelegenheiten ehrenamtlich tätig.
3. Eintrag ins Handelsregister
ZGB; Art. 61
3.1. Freiwilliger Eintrag
ZGB; Art. 61
Nachdem diese Vereinsstatuten angenommen und der Vorstand bestellt sind, ist der Verein befugt, freiwillig einen Handelsregister-Eintrag zu veranlassen.
3.2. Eintragspflicht
ZGB; Art. 61
Der Verein ist jedoch zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
- für seinen Vereins-Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Einzelfirma, GmbH, AG, usw.).
- revisionspflichtig ist (Einzelfirma, GmbH, AG, usw.).
Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.
3.3. Löschung des Handelsregistereintrages
ZGB; Art. 79
Wird der Verein aufgelöst und ist er im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Löschung des Eintrages mitzuteilen.
4. Verhältnis der Statuten zum Gesetz
ZGB; Art. 63
Soweit diese Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die ZBG-Bestimmungen Anwendung.
Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Vereins-Statuten nicht abgeändert werden.
Vom Verfasser selber aufgestellte Statuteneinträge sind spezifisch auf diesen Verein oder spezielle Regelungen, welche eine genauere Beschreibung bedürfen, ausgelegt und zur einfachen Erkennung mit FAT; Art. xx gekennzeichnet
5. Die Vereinsversammlung
ZGB; Art. 64, 65, 66, 67, 68
5.1. Vereinsversammlung, das oberste Organ
ZGB; Art. 64
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.
- Die Vereinsversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder.
- Etwelche vereinsdienliche Anträge können von allen Mitgliedern eingebracht werden.
- Stimmberechtigt darüber sind der Vorstand, die aktiven und passiven Mitglieder.
5.2. Vereinsversammlung, Bedeutung & Einberufung
ZGB; Art. 64
Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
Diese Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Zur ordentlichen Vereinsversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich, unter Angabe der Traktanden, eingeladen. Einladungen per E-Mail sind auch gültig.
Mitglieder-Anträge für die Traktandenliste zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Anträge von Mitgliedern zu den einzelnen Traktanden vom Vorstand dürfen in der Versammlung, bei deren Verhandlung (Traktandenpunkt / Geschäft), gestellt werden.
Auf neue Geschäfte, welche während der Versammlung durch Mitglieder vorgeschlagen werden, aber vom Vorstand nicht traktandiert waren, wird erst dann darauf eingegangen, wenn mindestens eine ⅔ -Mehrheit der Versammlung, dem darauf eingehen, zustimmt.
Einzelne Vorstandsmitglieder oder (von Gesetzes wegen) 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung, unter Angabe des Zwecks, verlangen.
Die Versammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
5.3. Zuständigkeit
ZGB; Art. 65
Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Wahl oder Bestätigung der Stimmenzähler
- Genehmigung des Beschluss-Protokolls der letzten Vereinsversammlung.
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung.
- Entlastung des Vorstandes für das vergangene Jahr.
- Wahl und / oder Bestätigung der eins bis zwei Rechnungsrevisoren.
- Ausserordentliche Wahl oder Bestätigung einzelner Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle bei Einberufung der Vertrauensfrage durch 2 Vorstandsmitglieder oder 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder (von Gesetzes wegen).
- Festsetzung oder Bestätigung der Mitgliederbeiträge.
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets.
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms, soweit es zu diesem Zeitpunkt bekannt ist.
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder.
- Änderung der Statuten.
- Anträge über Ausschlüsse von Mitgliedern. Definitiver Entscheid liegt beim Vorstand.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Art der Verwendung des Vereins-Liquidationserlöses, dies aber unter Ausschluss des privaten und geistigen Eigentums von Vereins-Mitgliedern.
5.4. Vereinsbeschluss, Beschlussfassung
ZGB; Art. 66
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig, sofern mindesten ½ aller stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt.
Die schriftliche Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder zu einem schriftlichen Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
5.5. Stimmrecht und Mehrheit
ZGB; Art. 67
Die stimmberechtigten Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit fällt die vorsitzende Person den Stichentscheid.
Ein Antrag ist somit angenommen, wenn er mehr JA– als NEIN- Stimmen auf sich vereinigt.
Statutenänderungen benötigen zwingend die Zustimmung einer ¾ –Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die gefassten Beschlüsse muss ein Beschlussprotokoll erstellt werden.
5.6. Ausschliessung von Stimmrecht
ZGB; Art. 68
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen von den Stimmrechten ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.
6. Organe des Vereins
ZGB; Art. 69
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung.
- der Vorstand.
- die Revisionsstelle.
- die Medienstelle.
- die Catering-Geschäftsstelle mit zugeordneten Funktionen.
7. Der Vorstand
ZGB; Art. 69
7.1. Zusammensetzung
ZGB; Art. 69
Der Vorstand muss aus mindestens 4 Personen bestehen, um voll handlungsfähig zu sein.
» Präsidium oder Vizepräsidium, Finanzen, Administration, Kommunikation.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Administration, Schriftführung, Mitglieder-Mutationen
- Kommunikation, Medienstelle
Beisitzende zum Vorstand:
- Revisionsstelle (unabhängig handlungsfähig)
- Werbung und soziale Medien (Internet, E-Mail, WhatsApp, usw.)
- Leitung Catering-Geschäftsstelle.
Die nachfolgend, nicht abschliessenden Catering-Ressorts können (1.) auf Mitglieder aus dem Vorstand oder (2.) auf Aktiv-Mitglieder aus dem Verein übertragen werden.
Die Gesamtverantwortung bleibt aber bei der Leitung Catering-Geschäftsstelle:- Catering Unterhalt, Instandhaltung (Mobiliar, Einrichtungen, Fahrhabe)
- Catering Lager- und Transport-Logistik (Mobiliar, Nahrungsmittel, Kühlung, usw.)
- Catering Angebote-Einkauf, -Produktion, -Hygiene bei Herstellung und vor Ort
- Catering Personal-Einsatzplanung, -Koordination, -Aufgebote
- Tour-Management (Catering-Tourplanung, -Standortplanung, -Installationen)
- Stage-Management (Catering gesamthaft vor Ort, Show-Akts, DJs, usw.)
- Bei Bedarf: Erste Hilfe, Samariter-Dienst für Cateringpersonal und Gäste
- Weitere temporäre oder längerfristige Aufgaben
7.2. Aufgaben
ZGB; Art. 69
Die detaillierten Aufgabenbeschriebe für die Vorstandsmitglieder und für die Beisitzenden sind in der Statuten-Beilage 1 aufgelistet.
Die Statuten-Beilage 1 kann unabhängig von diesen Statuten, neuen Gegebenheiten entsprechend, angepasst werden. Danach müssen die Anpassungen innerhalb des Vorstandes einstimmig bestätigt und in einem Beschlussprotokoll festgehalten werden.
Die Statuten-Beilage 1 bildet einen integrierten Bestandteil zu diesen Statuten.
7.3. Ämterkumulation, Konstitutionierung
ZGB; Art. 69
Ämterkumulationen innerhalb des Vorstandes sind möglich.
Nach einer solchen Ämterkumulation müssen die Zuteilungen innerhalb des Vorstandes einstimmig bestätigt und in einem Beschlussprotokoll festgehalten werden.
Zu beachten ist dazu die Statuten, Pos. 5.3. g)
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden nicht in ihre Ämter gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selber. Er verteilt die Aufgaben und Pflichten innerhalb des Vorstands und / oder des Vereins selber.
Die Zuteilungen der Aufgaben und Pflichten müssen innerhalb des Vorstandes einstimmig bestätigt und in einem Beschlussprotokoll festgehalten werden.
Zu beachten ist dazu die Statuten, Pos. 5.3. g)
7.4. Allgemeine Rechte und Pflichten
ZGB; Art. 69
Der Vorstand hat die Pflicht und das Recht nach den Befugnissen der Statuten-Beilage 1, die dort definiert und ihm eingeräumt werden, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein in allen Belangen zu vertreten.
Der Vorstand verfügt also über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen, oder gemäss diesen Statuten, einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand hat Anrecht auf Vergütung der effektiven und nachgewiesenen Spesen.
In Besonderem gilt:
- Der Vorstand erlässt Reglemente.
- Der Vorstand kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
- Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele interne sowie auch externe Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
- Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.
- Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
- Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
7.5. Zeichnungsberechtigung
ZGB; Art. 69
Für die allgemeinen Vereinsangelegenheiten gilt die Kollektivunterschrift Präsidium / Vize-Präsidium zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. (Vier Augen Prinzip)
Für die Catering-Geschäftsstelle genügt die Unterschrift des dazu verantwortlich leitenden Mitgliedes (z.B. für Bestellungen, Einkäufe, usw.) oder die des verantwortlichen Finanz-Vorstandmitgliedes (z.B. für Offerten, Rechnungsstellungen, usw.)
8. Buchführung
ZGB; Art. 69a
8.1. Verantwortlichkeit
ZGB; Art. 69a
Der Vorstand, insbesondere das für Ressort Finanzen zuständige Vorstandsmitglied führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins und parallel dazu über die Vermögenslage der Catering-Geschäftsstelle.
8.2. Vereins-Buchführung, Vereinskonto, Entlastung
ZGB; Art. 69a
Für alle finanziellen Vereinstransaktionen gilt die einfache Kontoführung mit Einnahmen, Ausgaben und Saldo / Kontostand.
Zu diesem Zweck wird ein Vereins-Konto auf einer Bank mit eBanking Eigenschaften und / oder ein Vereins-Konto bei der Post mit E-Finance-Eigenschaften betrieben.
Die dadurch entstehenden offiziellen Bank- / Post-Konto Monats- und Jahres-Abschlüsse gelten als Entlastung für die Vereins-Buchhaltung.
8.3. Catering-Buchführung, Vereinskonto, Entlastung
ZGB; Art. 69a
Für alle finanziellen Catering-Transaktionen gilt eine detaillierte Kontoführung.
Alle Catering -Einnahmen, -Ausgaben und der -Saldo / -Kontostand werden zuerst auch in der Vereins-Buchführung erfasst.
Dafür wird das gleiche Vereins-Bank- und / oder Postkonto mit eBanking- oder E-Finance- Eigenschaften betrieben.
Die dadurch entstehenden offiziellen Bank- / Post-Konto Monats- und Jahres-Abschlüsse gelten so auch als Entlastung für die Catering-Buchhaltung.
Die Catering-Einnahmen und -Ausgaben werden Saldo deckungsgleich mit dem Vereins-Kontosaldo, in einer detaillierten, zusätzlichen Kontobuchführung erfasst.
Dabei werden die folgenden sieben Kapitalbereiche geführt:
- Produktions Kapital Arbeitskosten:
(Avor, Projektierungs-, Material- und Herstellungskosten, Drittaufträge, Transporte.) - Aufwand Kapital Verwaltungskosten:
(Administration, Bürobedarf, Werbung, Beratungs- + Versandkosten, Spesen.) - Betriebs Kapital Betriebs- + Nebenkosten:
(Miete, Strom, Tel, Heizung, Wasser, Steuern, Versicherung, Lager- + Unterhaltskosten.) - Lohn + Gewinn Kapital Personalkosten:
(Löhne, AHV, IV, EO, Pers.-Versicherungen, Schulung, Ferien, Prämien, Abgaben.) - Garantie + Risiko Kapital Garantieleistungen:
(Garantiekosten von Kunden, Vorfinanzierungen, Verluste, Rabatt-Aktionen.) - Amortisations Kapital Rückstellungen, ROI:
(Geräte, Werkzeuge, Inventar, Mobiliar, Kleider, Fahrzeuge, Reparaturen, (Beiträge).) - Investitions Kapital Innovationskosten:
(Forschung, allg. Anschaffungen, Eigenproduktionen, Warenlager (Produktekosten).)
8.4. Buchführung bei Handelsregister Eintrag
ZGB; Art. 69a
Ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, so finden die Vorschriften des Obligationenrechts (Handelsregister und Finanzrecht, SR 220) über die kaufmännische Buchführung Anwendung.
9. Eigentumsverteilung
FAT Art. 1
9.1. Vereinseigentum
FAT Art. 1.1
Alles, was mit dem Vereinsvermögen beschafft wurde und wird, gilt als Vereinseigentum. Dazu gehören auch Vereins-Bekleidung, Werbeartikel, mit FAT-Corporate Identity usw.
Der Vorstand entscheidet über die offizielle Abschreibung und frei nutzbare Übergabe (z.B. Kleidung) an alle Arten von Vereins-Mitglieder, deren Angehörige, oder Drittpersonen.
Das entsprechende Inventar ist in der Statuten-Beilage 3 Verein aufgeführt.
9.2. Privateigentum
FAT Art. 1.2
Alles, was mit dem Privatvermögen von einzelnen Vereinsmitgliedern beschafft wurde und wird, gilt als Privateigentum.
Das so Beschaffte kann dem Verein und / oder der Catering-Geschäftsstelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt, oder zu vorgängig vereinbarten Miet-Tarifen zur zeitweiligen Nutzung angeboten werden.
Das beim Verein eingelagerte und / oder durch den Verein genutzte Privateigentum ist auch durch den Verein versichert.
Der Vorstand entscheidet abschliessend über eine mögliche Entgegennahme, Nutzung, sowie Einlagerung und die damit verbundene Übernahme der Sorgfaltspflicht und Versicherungsanmeldung.
Der Verein hat bei Veräusserungen durch die besitzende Person das Vorkaufsrecht auf die vorstehend erwähnten, privat finanzierten Objekte, Produkte, usw.
Das entsprechende Inventar ist in der Statuten-Beilage 4 Privat aufgeführt.
10. Inventar-Liste
FAT Art. 2
Eine automatisierte, zweiteilige Excel-Inventarliste mit Angaben zu:
- Eigentumsform (Verein oder Privat-Eigentümer mit Personalien)
- Objektbeschrieb
- Anschaffungs-Kosten und -Datum
- ROI (Return on Investment)
- einem aktuellen Zeitwert-Rechner für die Objekte
- besondere Abmachungen zwischen Verein und dem Privateigentum
Diese Angaben sind als Statuten-Beilage 3 Verein und Statuten-Beilage 4 Privat erfasst.
Beide Statuten-Beilagen (3+4) bilden einen integrierten Bestandteil dieser Statuten.
11. Die Revisionsstelle
ZGB; Art. 69b
Die Mitgliederversammlung wählt, je nach Intensität und Umfang der geplanten Jahres-Tätigkeiten (hauptsächlich Catering Aktivitäten), einen bis zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand, zuhanden der Mitgliederversammlung, Bericht und Antrag zur Abnahme.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Zu beachten ist dazu die Statuten, Pos. 5.3. e, f und g)
12. Mitgliedschaft
ZGB; Art. 70
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck in statuarisch definierter Form unterstützen. Es wird dabei nachfolgend unterschieden:
- Aktivmitglieder mit vollem Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote / Einrichtungen des Vereins nutzen und die Catering-Geschäftsstelle aktiv unterstützen.
Sie bezahlen einen jährlich festzulegenden Jahresbeitrag.
Aus der Gruppe der Aktivmitglieder werden die Vorstandsmitglieder rekrutiert.
Die Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag. - Passivmitglieder mit eingeschränktem Stimmrecht (Vereinsversammlung) können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Sie bezahlen einen jährlich festzulegenden Jahresbeitrag.
- Gönnermitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Sie bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht. - Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben. An sie kann auf Vorschlag des Vorstands, durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Aufnahmegesuche sind direkt oder via Empfehlung durch Vereinsmitglieder an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Zu beachten ist dazu die Statuten, Pos. 5.3. g)
Alle Mutationen der Aktiv-, Vorstands-, Passiv-, Gönner- und Ehren-Mitglieder, der Beisitzer, der Revisoren, beigezogene Externe, usw., sind in der Liste Statuten-Beilage 2 aufgeführt.
Die Statuten-Beilage 2 bildet einen integrierten Bestandteil dieser Statuten.
13. Mittel, Beitrags-Pflicht, -Befreiung
ZGB; Art. 71
13.1. Mittel
ZGB; Art. 71
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Erträge von Aktiv-, Passiv- und Gönner-Beiträgen.
- Erträge aus den Catering-Aktivitäten.
- Erträge aus Vermietungen von Catering-Inventar.
- Erträge aus Catering-Leistungsvereinbarungen mit Partnern (Zusammenarbeitsverträge)
- Erträge aus Personal-Leistungsvereinbarungen mit Partnern (Zusammenarbeitsverträge)
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen (Eventmanagement, Reiseorganisation, usw.)
- Erträge aus Sponsoring und / oder Subventionen mit Verpflichtungen,
(Gegenleistungen, z.B. Werbeauftrag in Dauer und Intensität.) - Erträge aus Spenden und / oder Zuwendungen aller Art ohne
- Erträge aus Schenkungen in finanzieller- oder Natural-Form
13.2. Beitrags-Pflicht
ZGB; Art. 71
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt oder bestätigt.
Passivmitglieder bezahlen einen leicht höheren Beitrag als Aktivmitglieder.
Das Vereins- und Catering-Geschäftsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
13.3. Befreiung der Beitragspflicht
ZGB; Art. 71
Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Aktivmitglieder werden durch ihre Teilnahme pro Geschäftsjahr an einem tägigen Catering-Einsatz zur Hälfte und bei zwei eintägigen Catering Einsätzen ganz von ihrem Mitglieder-Beitrag befreit.
Arbeits- und zeitintensive, eintägige Grossanlässe gelten wie zwei Catering-Einsätze.
Bei mehr als zwei Catering-Einsätzen pro Geschäftsjahr von einem Aktivmitglied, werden zusätzlich zur Mitgliederbeitrags-Befreiung vorabgesprochene Entlöhnungen ausgerichtet.
Aktiv- Passiv-, Gönner-, und Ehrenmitglieder kommen pro Geschäftsjahr einmal in den Genuss von einem stark reduzierten Catering-Einsatz für persönliche Anlässe wie Geburtstag, Jubiläen, usw.
bei allfälligen Terminkollisionen mit offiziellen Catering-Anlässen wird zuerst der offizielle Anlass wahrgenommen und der andere in Absprache vertagt.
Bei etwelchen Unstimmigkeiten zu Pos. 13.3. entscheidet der Vorstand abschliessend.
14. Erlöschen der Mitgliedschaft
ZGB; Art. 72
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt bei einer:
- natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
15. Austritt und Ausschluss
ZGB; Art. 73
15.1. Austritt
ZGB; Art. 73
Ein Vereinsaustritt ist mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich. Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
15.2. Ausschluss
ZGB; Art. 73
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
- Verletzung der Statuten,
- Verstösse gegen die Ziele des Vereins,
- Ausbleiben des Mitgliederbeitrages oder sonstiger Zahlungspflichten trotz Mahnungen,
- ungebührendes und / oder rufschädigendes Verhalten,
- unkameradschaftliches Verhalten und Vorgehen,
- kriminelle Machenschaften jeglicher Art.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die nächste ordentliche Vereinsversammlung weiterziehen.
Es hat dort in jedem Fall nur in dieser Sache Gehör und selber dazu kein Stimmrecht mehr.
Die nachfolgende Abstimmung ist für diesen Fall abschliessend.
16. Haftung
ZGB; Art. 75
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Kredit-, Abzahlungs- und / oder Leasing-Verträge können nicht mit dem Vereinsvermögen verbunden und dadurch getilgt werden. Dies ist nur den einzelnen Vereinsmitgliedern freiwillig und persönlich voll haftend vorbehalten und wird wie Privateigentum, siehe Statuten, Pos. 9.2. gehandhabt.
Für die Voll- Teil- oder Rest-Finanzierung vom Privateigentum der Mitglieder, siehe Statuten, Pos. 9.2. haftet der Verein in keiner Art und Weise.
Für die Schulden (Vorfinanzierung) der Catering-Geschäftsstelle haftet der Verein nur im Umfang der dazu getätigten und buchhalterisch ausgewiesenen Rückstellungen.
Eine Selbstfinanzierung in Form einer finanziellen Aufstockung des Produktions-Kapitals ist grundsätzlich dazu vorgesehen. (siehe Statuten, Catering Buchführung Pos. 8.3. a)
17. Vereins-Auflösung
ZGB; Art. 76
17.1. Auflösungsformen
ZGB; Art. 76
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck durch den Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung, mit dem ⅔ Stimmenmehr von den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern beschlossen werden, wenn mindestens ¾ aller entsprechenden Mitglieder daran teilnehmen.
Nehmen weniger als ¾ aller entsprechenden Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten.
An dieser zweiten Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als ¾ der Mitglieder anwesend sind.
17.2. Auflösung Vereinsvermögen
ZGB; Art. 76
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, nach Auflösung aller Bindungen und die daraus nötige Bezahlung aller finanziellen Verpflichtungen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Dies zwecks eigener Steuerbefreiung des Vereins.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
17.3. Auflösungsvorbehalt Vereinsnamen
- FAT Art. 3
Zu beachten gilt in jedem Fall die Thematik geistiges Eigentum der Namensgebung des Vereins. Siehe Statuten, Pos. 1.
Das heisst: Der Verein kann eigentlich nicht vollständig aufgelöst werden, da er durch die Namensgebung geistiges Eigentum von Luciano Pellegrino ist.
» Eine „Vereinsauflösung“ heisst in diesem Fall der vollständige Ausstritt aller Mitglieder.
Der Verein kann mit neuen Mitgliedern unter dem gleichen Namen von Luciano Pellegrino weitergeführt werden.
19. Inkrafttreten der Statuten
ZGB; Art. 60
Diese neuen, erweiterten Statuten wurden an der hierfür einberufenen Generalversammlung vom 30. Juni 2019 in 8103 Unterengstringen angenommen und sind an diesem Datum in Kraft getreten.
Unterengstringen, 30. Juni 2019
Präsidium: L. Pellegrino, Administration: W. Speck